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Satzung Zornröschen - Verein gegen sexualisierte Gewalt an Kindern und Jugendlichen

Geltende Fassung lt Beschluß der Mitgliederversammlung vom 31.08.2022
Vereinsregister AG MG VR 1668    -  auch als Download am Ende dieser Seite

S A T Z U N G


§ 1 Name, Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen
ZORNRÖSCHEN - Verein gegen sexualisierte Gewalt an Kindern und Jugendlichen

2. Er hat seinen Sitz in Mönchengladbach und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Mönchengladbach eingetragen.

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe. Der Verein tritt ein für das Recht auf körperliche und seelische Unversehrtheit von Kindern und Jugendlichen, setzt sich für ihre sexuelle Selbstbestimmung ein und wendet sich gegen sexuellen Missbrauch. Sein Arbeitsziel ist es, die psychische und soziale Situation von Kindern und Jugendlichen, die sexuell missbraucht werden und wurden, zu verbessern.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Schaffung und Unterhaltung von Einrichtungen zum Schutz gegen den sexuellen Mißbrauch erfüllt, deren Aufgaben Beratung, Öffentlichkeitsarbeit und Information sind.

§ 3 Selbstlosigkeit des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung.
2. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ab 18 Jahren und juristische Person werden, welche die Ziele des Vereins unterstützt. Dem Vorstand des Vereins steht das Recht zu, die Aufnahme in den Verein abzulehnen. Bei Einspruch gegen die Ablehnung entscheidet endgültig die Mitgliederversammlung in ihrer nächsten ordentlichen Sitzung.
2. Es wird unterschieden zwischen ordentlichen und fördernden Mitgliedern. Juristische Personen können nur fördernde Mitglieder werden. Die fördernden Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung weder aktives noch passives Wahlrecht. Fördernde Mitglieder unterstützen die Arbeit des Vereins ideell und materiell.
3. Ein hauptamtlich gegen Entgelt beschäftigtes Mitglied kann während der Beschäftigungszeit nur förderndes Mitglied sein. Dies gilt nicht für Mitglieder im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung.
4. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod des Mitglieds, durch Auflösung der juristischen Person, durch Austritt oder durch Ausschluss.
5. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst
beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
6. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich Stellung zu
nehmen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen.
7. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

8. Der Verein verarbeitet von seinen Mitgkiedern folgende Daten : Name, Anschrift, Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse), Bankverbindung, vereinsbezogene Daten (Eintritt, Ehrungen, Ämter). Diese Daten werden ausschließlich für die Mitgliederverwaltung benötigt. Eine Übermittlung an Dritte erfolgt nur, wenn dies erforderlich ist.

9. Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Anschrift, ihre E-Mail-Adresse und ihrer Bankverbindung mitzuteilen.

10. Die Kommunikation im Verein (inclusive der Einladungen zur Mitgliederversammlung) erfolgt per E-Mail. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein ihre E-Mail-Adresse sowie deren Änderung mitzuteilen.


§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils bis zum 30.04. eines jeden Jahres zu entrichten. Neue Mitglieder haben ihren ersten Mitgliedsbeitrag spätestens einen Monat nach Aufnahme als Mitglied zu zahlen.


§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
(a) die Mitgliederversammlung
(b) der Vorstand.


§ 7 Der Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus drei bis fünf gleichberechtigten ordentlichen Mitgliedern. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

2. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins, insbesondere

  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung 
  • Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung
  • Erstellung des Jahresberichtes und des Haushaltsplans
  • Erstellung der Verwendungsnachweise
  • Öffentlichkeitsarbeit
  • die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten.
    Die Aufgabenverteilung regelt der Vorstand.

3. Die Amtszeit beträgt 4 Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Zwei bzw. drei der Vorstandsmitglieder
werden alle 2 Jahre von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Der Vorstand
bleibt so lange im Amt, bis der Nachfolger gewählt und in das Vereinsregister eingetragen ist.


§ 8 Beschlußfassung des Vorstandes
1. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Beschluß als abgelehnt. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder an der Beschlußfassung beteiligt sind.
2. Bei Eilbedürftigkeit können Beschlüsse auch fernmündlich oder schriftlich gefaßt werden, wenn keines der Vorstandsmitglieder dieser Art der Beschlußfassung widerspricht.
3. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.


§ 9 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen werden.

In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme.


Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
2. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr
3. Entgegennahme des Jahres- und Finanzberichtes des Vorstandes
4. Entlastung des Vorstandes
5. Festsetzung der Höhe der Mitgliederbeiträge
6. Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfung
7. Wahl von zwei Rechnungsprüferinnen/ Rechnungsprüfern, die weder dem Vorstand, noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten
8. Beschlussfassung über Änderung der Satzung
9. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.


§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
2. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von 10 Prozent der ordentlichen Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tages. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.


§ 11 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Versammlung bestimmt eine Person zur Versammlungsleitung.
2. Für die Protokollführung wird von der Versammlungsleitung eine Person bestimmt, die auch ein Nichtmitglied sein kann.
3. Die Versammlungsleitung bestimmt die Art der Abstimmung. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
4. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Versammlungsleitung kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
5. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Niemand kann mehr als eine Stimme vertreten.
6. Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
7. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen ist.
8. Die Niederschrift muß mindestens folgende Feststellungen enthalten:
- Ort und Zeit der Versammlung
- die Person der Versammlungsleitung und der Protokollführung
- die Zahl der erschienenen Mitglieder
- die Tagesordnung
- die einzelnen Abstimmungsergebnisse
- die Art der Abstimmung
Bei Satzungsänderung muss der genaue Wortlaut angegeben werden.


§ 12 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch einen Beschluß der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Über den Auflösungsantrag kann nur abgestimmt werden, wenn hierauf in der Tagesordnung mit hinreichender Deutlichkeit hingewiesen worden ist.
2. Die Liquidation und Ablegung einer Schlußrechnung erfolgt durch den Vorstand.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband – Kreisverband Mönchengladbach, der es ausschließlich und unmittelbar für die Arbeit mit sexuell missbrauchten Kindern und Jugendlichen zu verwenden hat.

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